für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie („Grüne Lieferbedingungen” – GL)
zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im
Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des
Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese
GL. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur
insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt
hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden
schriftlichen Erklärungen maßgebend.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
(im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums-
und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt
vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des
Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der
Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen
unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch
solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer
zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht
ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen
in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten,
Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie
der Standardsoftware erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
5. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen GL umfasst
auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
II. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und
ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der
vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reiseund
Transportkosten sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben
Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den
Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen,
die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt,
wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden
Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl
bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem
Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt
und die Weiter Veräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen
Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass
der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder
den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst
übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen
oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich
zu benachrichtigen.4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem
Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur
Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die
gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung
bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe
verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware
durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn,
der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen,
sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und
sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden
diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich
die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die
Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B.
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B.
Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen
angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder
ordnungsgemäßen Belieferung des Lieferers.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er
glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist eine
Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %,
insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der
Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen
Betrieb genommen werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung
der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der
Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen,
sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer
dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann
der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur
zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer
zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb
einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der
Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der
Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um
mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft
verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen
Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände
der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet
werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten
bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den
Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum
Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und
Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die
üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme
in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem
Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung
der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb
oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen
verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug
kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes
schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu
stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten
einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe
und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände
und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der
Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,
Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große,
geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal
angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich
den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen
hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des
Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die
er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer
Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen
Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen
oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen
Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für
die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände
an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und
alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten
sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß
begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen
geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme
durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der
Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und
zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Mon tagepersonals
zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit
des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung,
Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der
Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen.
Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt.
Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung –
gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase in
Gebrauch genommen worden ist.
VII. Entgegennahme Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen
unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen,
die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im
Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem
Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und
Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438
Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1
(Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere
Fristen vorschreibt bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des
Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.
Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und
Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu
erfolgen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang
zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis
zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen
nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht
wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht
des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche
verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist
der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom
Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener
Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 – vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen,
die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei
nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller
oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit
die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung
nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des
Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß
§ 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit,
als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den
Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels
sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie,
bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit
oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in
diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines
Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die
Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte)
zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von
Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß
genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche
erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der
in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die
betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken,
sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen.
Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen
möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder
Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet
sich nach Art. XI.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen
nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten
geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt,
eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen
und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt
der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungsoder
sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den
Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein
Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers,
durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder
dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller
verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten
Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a)
geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen
des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen
des Art. VIII entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten
Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen
wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung
Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus
dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen,
verjähren diese mit Ablauf der nach Art. VIII Nr. 2 geltenden
Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im
Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen).
Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei
allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich
ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist
jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem
Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (CISG).
XII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht,
wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für
eine Partei darstellen würde.